862.111
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Jährliche Grundentschädigung
Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Jährliche Grundentschädigung
1. Die jährliche Grundentschädigung beträgt
a) * für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 7'000.-
b) * für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten Fr. 5'000.-
c) * für die übrigen Mitglieder je Fr. 3'000.-
2. Die jährliche Grundentschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.