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862.111 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Jährliche Grundentschädigung

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Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Jährliche Grundentschädigung

1. Die jährliche Grundentschädigung beträgt

a) * für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 7'000.-

b) * für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten Fr. 5'000.-

c) * für die übrigen Mitglieder je Fr. 3'000.-

2. Die jährliche Grundentschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

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