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862.111 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Entschädigungsarten

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Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Entschädigungsarten

1. Die Assekuranz richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus

a) * jährliche Grundentschädigung;

b) Sitzungsgelder;

c) * Entschädigungen für besonderen Aufwand;

d) * Spesenabgeltungen.

2. Mit der jährlichen Grundentschädigung und den Sitzungsgeldern sind alle ordentlichen Tätigkeiten einschliesslich der jeweiligen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.

Entschädigungsarten Art. 2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz →

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