862.111
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Entschädigungsarten
Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Entschädigungsarten
1. Die Assekuranz richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus
a) * jährliche Grundentschädigung;
b) Sitzungsgelder;
c) * Entschädigungen für besonderen Aufwand;
d) * Spesenabgeltungen.
2. Mit der jährlichen Grundentschädigung und den Sitzungsgeldern sind alle ordentlichen Tätigkeiten einschliesslich der jeweiligen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.