862.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Ausschluss aus der Versicherung
3. Umfang der Versicherung
Art. 9 Assekuranzverordnung · Ausschluss aus der Versicherung
1. Der Ausschluss aus der Versicherung bezieht sich auf die Feuergefahr oder auf einzelne Elementargefahren.
2. Wird ein Gebäude nur für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen, ist die ganze Prämie zu entrichten.
3. Bei vollständigem Ausschluss ist die Prämie während zwei Jahren zu entrichten.