862.11
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Freiwillige Versicherung
3. Umfang der Versicherung
Art. 8 Assekuranzverordnung · Freiwillige Versicherung
1. Gebäude bis zu einem Wert von zwei Prozent des durchschnittlichen Wertes aller im Kanton versicherten Gebäude und gebäudeähnliche Objekte können freiwillig versichert werden.
2. Als gebäudeähnliche Objekte gelten selbständige bauliche Anlagen, die aus dauerhaftem Material erstellt sind, wie Wasserzisternen, Brunnen, Treppen, Schwimmbassins, Stützmauern und dergleichen, soweit sie nicht Gegenstand der Grundstückversicherung sind; sie müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunde erstellt sein.