862.11
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Nichtversicherte Objekte
3. Umfang der Versicherung
Art. 7 Assekuranzverordnung · Nichtversicherte Objekte
1. Nicht obligatorisch versichert werden Gebäude, deren Neuwert zwei Prozent des durchschnittlichen Wertes aller im Kanton versicherten Gebäude nicht erreicht. Dieser Wert wird im Geschäftsbericht veröffentlicht.
2. Gebäude, deren Wert zehn Prozent des durchschnittlichen Wertes aller im Kanton versicherten Gebäude nicht erreicht, können auf Verlangen des Eigentümers oder der Eigentümerin von der Versicherung ausgenommen werden, wenn allfällige Grundpfandgläubiger damit einverstanden sind.