862.11
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Abgrenzung
3. Umfang der Versicherung
Art. 6 Assekuranzverordnung · Abgrenzung
1. Mit dem Gebäude versichert sind seine Bestandteile sowie die baulichen Einrichtungen, die so eingebaut sind, dass sie ohne Beschädigung des Gebäudes oder der Einrichtung nicht entfernt werden können.
2. Der Verwaltungsrat regelt die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung im Einzelnen und befolgt dabei die branchenüblichen Grundsätze.