Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.11 CH-AR

Art. 43 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Ausschluss der Ersatzleistung

9. Grundstückversicherung - 9.4 Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Assekuranzverordnung · Ausschluss der Ersatzleistung

1. Keine Leistungen werden erbracht bei

a) periodisch wiederkehrendem Abschwemmen von Humus an Hängen und beim Abschwemmen von Kies an Strassen und Plätzen;

b) mangelhaftem Unterhalt an Tiefbauten und Anlagen.

← Art. 42 Assekuranzverordnung Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verwaltungsrat

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →