Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.11 CH-AR

Art. 42 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Kosten der Wiederherstellung

9. Grundstückversicherung - 9.4 Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Assekuranzverordnung · Kosten der Wiederherstellung

1. Wenn die Wiederherstellungskosten sich im Verhältnis zum Wert des beschädigten Grundstückes nicht rechtfertigen, wird der entstandene Minderwert vergütet.

← Art. 41 Assekuranzverordnung Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verwaltungsrat Art. 43 Assekuranzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →