862.11
CH-AR
Art. 42 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Kosten der Wiederherstellung
9. Grundstückversicherung - 9.4 Entschädigung
Art. 42 Assekuranzverordnung · Kosten der Wiederherstellung
1. Wenn die Wiederherstellungskosten sich im Verhältnis zum Wert des beschädigten Grundstückes nicht rechtfertigen, wird der entstandene Minderwert vergütet.