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862.11 CH-AR

Art. 41 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schätzung

9. Grundstückversicherung - 9.3 Schadenermittlung
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Art. 41 Assekuranzverordnung · Schätzung

1. Die Schadenschätzung wird von Fachleuten durchgeführt, die von der Assekuranz bezeichnet werden. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie für die Gebäudeversicherung.

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