862.11
CH-AR
Art. 41 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schätzung
9. Grundstückversicherung - 9.3 Schadenermittlung
Art. 41 Assekuranzverordnung · Schätzung
1. Die Schadenschätzung wird von Fachleuten durchgeführt, die von der Assekuranz bezeichnet werden. Im Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie für die Gebäudeversicherung.