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862.11 CH-AR

Art. 40 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Anmeldung

9. Grundstückversicherung - 9.3 Schadenermittlung
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Art. 40 Assekuranzverordnung · Anmeldung

1. Die Grundstückschäden sind der Assekuranz unverzüglich zu melden. Es dürfen nur Schäden vergütet werden, die von der Assekuranz noch feststellbar sind.

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