862.11
CH-AR
Art. 40 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Anmeldung
9. Grundstückversicherung - 9.3 Schadenermittlung
Art. 40 Assekuranzverordnung · Anmeldung
1. Die Grundstückschäden sind der Assekuranz unverzüglich zu melden. Es dürfen nur Schäden vergütet werden, die von der Assekuranz noch feststellbar sind.