862.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Elementarschadenversicherung
2. Versicherte Gefahren
Art. 4 Assekuranzverordnung · Elementarschadenversicherung
1. Keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Schäden, die auf schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, mangelhaften Unterhalt, künstlich vorgenommene Bodenveränderungen oder Grundwasserabsenkungen, Bodensenkungen, Feuchtigkeit, Frost, Grundwasser oder ähnliche Einwirkungen zurückzuführen sind.
2. Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden gelten insbesondere Schäden, die durch Wasser aus Stauseen, durch Rückstau aus Abwasserkanalisationen oder von Grundwasser verursacht werden.