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862.11 CH-AR

Art. 39 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Eigene Rechnung und Reserven

9. Grundstückversicherung - 9.2 Finanzierung
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Art. 39 Assekuranzverordnung · Eigene Rechnung und Reserven

1. Für die Grundstückversicherung wird eine eigene Rechnung geführt, und es werden gesonderte Reserven ausgewiesen.

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