862.11
CH-AR
Art. 39 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Eigene Rechnung und Reserven
9. Grundstückversicherung - 9.2 Finanzierung
Art. 39 Assekuranzverordnung · Eigene Rechnung und Reserven
1. Für die Grundstückversicherung wird eine eigene Rechnung geführt, und es werden gesonderte Reserven ausgewiesen.