862.11
CH-AR
Art. 38 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Prämien
9. Grundstückversicherung - 9.2 Finanzierung
Art. 38 Assekuranzverordnung · Prämien
1. Der Verwaltungsrat erlässt den Prämientarif nach folgenden Finanzierungsgrundsätzen
a) Der Aufwand der Grundstückversicherung soll langfristig je hälftig aus Prämien und aus einem jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung finanziert werden;
b) der Grundbeitrag bemisst sich nach der Schadenbelastung und soll mindestens die Hälfte des Prämienertrages ausmachen;
c) der Flächenbeitrag soll höchstens die Hälfte des Prämienertrages ausmachen.