Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.11 CH-AR

Art. 38 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Prämien

9. Grundstückversicherung - 9.2 Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Assekuranzverordnung · Prämien

1. Der Verwaltungsrat erlässt den Prämientarif nach folgenden Finanzierungsgrundsätzen

a) Der Aufwand der Grundstückversicherung soll langfristig je hälftig aus Prämien und aus einem jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung finanziert werden;

b) der Grundbeitrag bemisst sich nach der Schadenbelastung und soll mindestens die Hälfte des Prämienertrages ausmachen;

c) der Flächenbeitrag soll höchstens die Hälfte des Prämienertrages ausmachen.

← Art. 37 Assekuranzverordnung Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verwaltungsrat Art. 39 Assekuranzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →