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862.11 CH-AR

Art. 37 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Ausgeschlossene Objekte

9. Grundstückversicherung - 9.1 Gegenstand und Umfang
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Art. 37 Assekuranzverordnung · Ausgeschlossene Objekte

1. Von der Grundstückversicherung sind ausgeschlossen

a) Tiefbauten, die zu mehr als zwei Dritteln von einer Gemeinde oder vom Kanton unterhalten werden;

b) Tiefbauten, die vom Bund unterhalten werden;

c) technischen Zwecken dienende Grundstücke, auf denen sich Anlagen wie Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, Stark- und Schwachstromanlagen befinden;

d) Anlagen wie Tunnels, Stützmauern, Wehre, Talsperren, Stauvorrichtungen, Sohlen- und Uferverbauungen fliessender Gewässer, Kanalisationen und Wasserleitungen.

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