862.11
CH-AR
Art. 37 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Ausgeschlossene Objekte
9. Grundstückversicherung - 9.1 Gegenstand und Umfang
Art. 37 Assekuranzverordnung · Ausgeschlossene Objekte
1. Von der Grundstückversicherung sind ausgeschlossen
a) Tiefbauten, die zu mehr als zwei Dritteln von einer Gemeinde oder vom Kanton unterhalten werden;
b) Tiefbauten, die vom Bund unterhalten werden;
c) technischen Zwecken dienende Grundstücke, auf denen sich Anlagen wie Eisenbahn- und Seilbahnanlagen, Stark- und Schwachstromanlagen befinden;
d) Anlagen wie Tunnels, Stützmauern, Wehre, Talsperren, Stauvorrichtungen, Sohlen- und Uferverbauungen fliessender Gewässer, Kanalisationen und Wasserleitungen.