862.11
CH-AR
Art. 36 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Auszahlung
8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
Art. 36 Assekuranzverordnung · Auszahlung
1. Die Assekuranz zahlt ihre Versicherungsleistung dem Grundbuchamt zuhanden der Grundpfandgläubiger und der Versicherten aus.
2. Versicherungsleistungen, die höher als ein Fünftel des durchschnittlichen Versicherungswertes aller im Kanton versicherten Gebäude sind, werden vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Schadenschätzung an verzinst. Der Verwaltungsrat legt den Zinssatz fest.