862.11
CH-AR
Art. 35 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Nebenleistungen
8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
Art. 35 Assekuranzverordnung · Nebenleistungen
1. Die vom Verwaltungsrat festgelegte Höchstgrenze für die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude wird im Geschäftsbericht der Assekuranz veröffentlicht.
2. Sie kann auf Verlangen der Versicherten und gegen einen angemessenen Prämienzuschlag höhere Deckung gewähren.
3. Für besondere Hilfeleistungen in Schadenfällen kann die Assekuranz eine Belohnung ausrichten.