862.11
CH-AR
Art. 34 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Abbruchobjekte
8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
Art. 34 Assekuranzverordnung · Abbruchobjekte
1. Wird ein Gebäude beschädigt, das für die Eigentümerin oder für den Eigentümer wirtschaftlich wertlos geworden, zum Abbruch vorgesehen oder nicht mehr benutzbar ist, wird der Abbruchwert vergütet, auch wenn das Gebäude wiederhergestellt wird.