862.11
CH-AR
Art. 33 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schäden an unvollendeten Gebäuden
8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
Art. 33 Assekuranzverordnung · Schäden an unvollendeten Gebäuden
1. Für Schäden an unvollendeten Gebäuden werden die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen vergütet.