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862.11 CH-AR

Art. 33 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schäden an unvollendeten Gebäuden

8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
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Art. 33 Assekuranzverordnung · Schäden an unvollendeten Gebäuden

1. Für Schäden an unvollendeten Gebäuden werden die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen vergütet.

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