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862.11 CH-AR

Art. 32 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Teilschaden

8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
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Art. 32 Assekuranzverordnung · Teilschaden

1. Die Behebung von Teilschäden wird aufgrund der Bauabrechnungen vergütet. Es können Pauschalvergütungen vereinbart werden.

2. Wenn die Reparaturkosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Beschädigung stehen, werden für Schäden, welche die Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudeteiles nicht vermindern, Pauschalen vergütet.

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