862.11
CH-AR
Art. 31 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Totalschaden
8. Schadenfall - 8.2 Entschädigung
Art. 31 Assekuranzverordnung · Totalschaden
1. Wenn das Gebäude vollständig beschädigt ist, bezahlt die Assekuranz nach Abschluss der Untersuchung den Verkehrswert aus. Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert des Gebäudes ohne den Wert des Bodens und der dinglichen Rechte.
2. Die Restzahlungen werden nach Massgabe des Fortschritts beim Wiederaufbau ausgerichtet.