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862.11 CH-AR

Art. 30 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schätzung

8. Schadenfall - 8.1 Schadenermittlung
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Art. 30 Assekuranzverordnung · Schätzung

1. Die Assekuranz ermittelt unverzüglich und auf ihre Kosten den Schaden.

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