862.11
CH-AR
Art. 30 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schätzung
8. Schadenfall - 8.1 Schadenermittlung
Art. 30 Assekuranzverordnung · Schätzung
1. Die Assekuranz ermittelt unverzüglich und auf ihre Kosten den Schaden.