862.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Revisionsstelle
1. Organisation
Art. 3 Assekuranzverordnung · Revisionsstelle
1. Die von der kantonalen Verwaltung und von den Organen der Assekuranz unabhängige Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung und über die Jahresrechnung.
2. Der Regierungsrat, der Verwaltungsrat und die Direktion können die Revisionsstelle beauftragen, Zwischenberichte zu erstatten.