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862.11 CH-AR

Art. 29 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Sicherheitsvorkehren

8. Schadenfall - 8.1 Schadenermittlung
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Art. 29 Assekuranzverordnung · Sicherheitsvorkehren

1. Sicherheitsvorkehren wie der Abbruch des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile oder der Aufbau eines Notdaches werden von der Direktion angeordnet.

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