862.11
CH-AR
Art. 29 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Sicherheitsvorkehren
8. Schadenfall - 8.1 Schadenermittlung
Art. 29 Assekuranzverordnung · Sicherheitsvorkehren
1. Sicherheitsvorkehren wie der Abbruch des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile oder der Aufbau eines Notdaches werden von der Direktion angeordnet.