862.11
CH-AR
Art. 28 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verhältnis zwischen Reserven und Rückversicherung
7. Reserven und Rückversicherung
Art. 28 Assekuranzverordnung · Verhältnis zwischen Reserven und Rückversicherung
1. Die Assekuranz achtet darauf, dass die Prämieneinnahmen, die Reserven und die Rückversicherung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, damit die Leistungsfähigkeit der Assekuranz ständig gewährleistet bleibt. Sie lässt ihre Finanzierung periodisch von Fachleuten begutachten und gibt im Geschäftsbericht das Ergebnis der Prüfung bekannt.