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862.11 CH-AR

Art. 27 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Beiträge

6. Prävention vor Elementarschadengefahren
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Art. 27 Assekuranzverordnung · Beiträge

1. Zum Beitrag berechtigen bauliche Präventionsmassnahmen am Gebäude oder dessen unmittelbarer Umgebung.

2. Der Beitrag beträgt 30 bis 50 Prozent im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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