862.11
CH-AR
Art. 27 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Beiträge
6. Prävention vor Elementarschadengefahren
Art. 27 Assekuranzverordnung · Beiträge
1. Zum Beitrag berechtigen bauliche Präventionsmassnahmen am Gebäude oder dessen unmittelbarer Umgebung.
2. Der Beitrag beträgt 30 bis 50 Prozent im Rahmen der verfügbaren Mittel.