862.11
CH-AR
Art. 26 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verjährung
5. Prämien
Art. 26 Assekuranzverordnung · Verjährung
1. Der Assekuranz entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende Jahr und für die vergangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.