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862.11 CH-AR

Art. 26 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Verjährung

5. Prämien
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Art. 26 Assekuranzverordnung · Verjährung

1. Der Assekuranz entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien können höchstens für das laufende Jahr und für die vergangenen fünf Jahre nach- oder zurückgefordert werden.

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