862.11
CH-AR
Art. 23 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Teilprämien
5. Prämien
Art. 23 Assekuranzverordnung · Teilprämien
1. Besteht die Versicherung nur während eines Teils des Jahres, ist die Prämie anteilmässig und nach vollen Monaten gerechnet zu entrichten.
2. Nach einem Schadenfall ist die Prämie für das ganze laufende Jahr geschuldet.