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862.11 CH-AR

Art. 22 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Grundsätze des Prämientarifs

5. Prämien
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Art. 22 Assekuranzverordnung · Grundsätze des Prämientarifs

1. Der Verwaltungsrat erlässt einen Prämientarif, der folgende Grundsätze berücksichtigt

a) Massgebend für die Prämien sind die Bauart des Gebäudes, die Zweckbestimmung sowie die Gefährlichkeit infolge der Nutzung oder der Lage;

b) ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer- oder Elementargefahr ausgesetzt, werden Zuschläge auf den Prämien erhoben;

c) wirkt sich die Gefahrerhöhung auf Nachbargebäude aus, ist der Zuschlag auch für diese zu entrichten;

d) die Prämie oder Prämienzuschläge werden reduziert, wenn die Sicherheit des Gebäudes freiwillig verbessert wird;

e) Selbstbehalte bewirken eine Prämienermässigung nach einem besonderen Tarif. Die Prämie ist in dem Umfang zu ermässigen, als die Haftung der Assekuranz versicherungstechnisch vermindert wird.

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