862.11
CH-AR
Art. 21 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Selbstbehalte
4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
Art. 21 Assekuranzverordnung · Selbstbehalte
1. Die Versicherten können verlangen, dass Schäden bis höchstens zwei Prozent des Versicherungswertes des Gebäudes nicht versichert sind. Die Prämienreduktion richtet sich nach einem besonderen Tarif, die übrigen Modalitäten werden nach Richtlinien des Verwaltungsrates vertraglich geregelt.
2. Dem Grundpfandgläubiger haftet die Assekuranz auch für den Selbstbehalt, wenn ein Pfandausfall entsteht.