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862.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Direktion

1. Organisation
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Art. 2 Assekuranzverordnung · Direktion

1. Die Direktion führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und vertritt die Assekuranz nach aussen, soweit Gesetz und Verordnungen nichts anderes bestimmen.

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