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862.11 CH-AR

Art. 19 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Anpassung der Versicherungswerte

4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
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Art. 19 Assekuranzverordnung · Anpassung der Versicherungswerte

1. Die Assekuranz schätzt jedes Gebäude in der Regel nach zehn Jahren neu.

2. Der Verwaltungsrat passt die Neuwertversicherung auf den Beginn eines Kalenderjahres an, wenn sich die Baukosten wesentlich ändern.

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