862.11
CH-AR
Art. 18 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Auskunftspflicht
4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
Art. 18 Assekuranzverordnung · Auskunftspflicht
1. Die Versicherten haben der Assekuranz alle für die Versicherung massgebenden Auskünfte zu erteilen. Verweigern sie die Mitwirkung, werden die Schätzungsdaten aufgrund von Erfahrungswerten von der Assekuranz festgelegt.