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862.11 CH-AR

Art. 18 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Auskunftspflicht

4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
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Art. 18 Assekuranzverordnung · Auskunftspflicht

1. Die Versicherten haben der Assekuranz alle für die Versicherung massgebenden Auskünfte zu erteilen. Verweigern sie die Mitwirkung, werden die Schätzungsdaten aufgrund von Erfahrungswerten von der Assekuranz festgelegt.

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