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862.11 CH-AR

Art. 17 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Vereinfachtes Schätzungsverfahren

4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
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Art. 17 Assekuranzverordnung · Vereinfachtes Schätzungsverfahren

1. Bei Neubauten kann die Assekuranz den Wert des Gebäudes aufgrund der Baukostenabrechnung und der Pläne ermitteln. Sie kontrolliert die übrigen für die Versicherung massgebenden Angaben.

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