862.11
CH-AR
Art. 17 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Vereinfachtes Schätzungsverfahren
4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
Art. 17 Assekuranzverordnung · Vereinfachtes Schätzungsverfahren
1. Bei Neubauten kann die Assekuranz den Wert des Gebäudes aufgrund der Baukostenabrechnung und der Pläne ermitteln. Sie kontrolliert die übrigen für die Versicherung massgebenden Angaben.