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862.11 CH-AR

Art. 16 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Schätzung

4. Versicherungsverhältnis - 4.2 Ermittlung der Versicherungswerte
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Art. 16 Assekuranzverordnung · Schätzung

1. Die Assekuranz ermittelt den Neuwert und den Zeitwert der Gebäude, die Bauweise, die Nutzung, die besondere Gefährdung und die entsprechenden Schutzmassnahmen.

2. Die Versicherten und die Assekuranz können jederzeit eine Neuschätzung verlangen.

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