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862.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Feste Versicherungssumme

4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
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Art. 14 Assekuranzverordnung · Feste Versicherungssumme

1. Zu einer festen Versicherungssumme können Gebäude versichert werden, die der Eigentümer oder die Eigentümerin nach einem Schadenfall nur mit unverhältnismässigem Aufwand in gleicher Ausführung wiederaufbauen könnte.

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