862.11
CH-AR
Art. 14 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Feste Versicherungssumme
4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
Art. 14 Assekuranzverordnung · Feste Versicherungssumme
1. Zu einer festen Versicherungssumme können Gebäude versichert werden, die der Eigentümer oder die Eigentümerin nach einem Schadenfall nur mit unverhältnismässigem Aufwand in gleicher Ausführung wiederaufbauen könnte.