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862.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Zeitwertversicherung

4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
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Art. 13 Assekuranzverordnung · Zeitwertversicherung

1. Wenn sich der Wert eines Gebäudes infolge mangelnden Unterhalts oder Abnützung um mehr als die Hälfte des Neuwertes vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert.

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