862.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Zeitwertversicherung
4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
Art. 13 Assekuranzverordnung · Zeitwertversicherung
1. Wenn sich der Wert eines Gebäudes infolge mangelnden Unterhalts oder Abnützung um mehr als die Hälfte des Neuwertes vermindert hat, wird es zum Zeitwert versichert.