862.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Neuwertversicherung
4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
Art. 12 Assekuranzverordnung · Neuwertversicherung
1. Grundsätzlich sind alle Gebäude zum Neuwert versichert. Der Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wäre.