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862.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Neuwertversicherung

4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
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Art. 12 Assekuranzverordnung · Neuwertversicherung

1. Grundsätzlich sind alle Gebäude zum Neuwert versichert. Der Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung erforderlich wäre.

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