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862.11 CH-AR

Art. 11 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Bauzeitversicherung

4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
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Art. 11 Assekuranzverordnung · Bauzeitversicherung

1. Für die Versicherung während der Bauzeit gilt der Kostenvoranschlag für die wertvermehrenden Aufwendungen. Fehlt ein Kostenvoranschlag, ist die Schätzung nach Vollendung der Bauarbeiten massgebend.

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