862.11
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Bauzeitversicherung
4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
Art. 11 Assekuranzverordnung · Bauzeitversicherung
1. Für die Versicherung während der Bauzeit gilt der Kostenvoranschlag für die wertvermehrenden Aufwendungen. Fehlt ein Kostenvoranschlag, ist die Schätzung nach Vollendung der Bauarbeiten massgebend.