862.11
CH-AR
Art. 10 Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzverordnung) - Beginn der Versicherung
4. Versicherungsverhältnis - 4.1 Grundsatz
Art. 10 Assekuranzverordnung · Beginn der Versicherung
1. Die Versicherten melden der Assekuranz den Baubeginn vor der Bauausführung zur Versicherung an. Wird die Anmeldung unterlassen, sind der Baubeginn und der Umfang der ausgeführten Arbeiten nachzuweisen.
2. Wesentliche Erneuerungen sind wertvermehrende Bauarbeiten im Wert von fünf Prozent des durchschnittlichen Wertes aller im Kanton versicherten Gebäude.