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862.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Elementarschadenversicherung

III. Versicherte Gefahren
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Art. 9 Assekuranzgesetz · Elementarschadenversicherung

1. Die Gebäude sind ferner versichert gegen Elementarschäden, die entstehen durch

a) Sturmwind,

b) Hagel,

c) Hochwasser und Überschwemmung,

d) Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Bergsturz,

e) Schneedruck, Schneerutsch und Lawinen.

2. Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden,

a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;

b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.

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