862.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Feuerversicherung
III. Versicherte Gefahren
Art. 8 Assekuranzgesetz · Feuerversicherung
1. Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstehen durch
a) Feuer, Rauch oder Hitze,
b) Blitzschlag,
c) Explosion,
d) herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, sofern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
2. Nicht versichert sind Schäden, die durch bestimmungsgemässen Gebrauch oder durch Abnützung der versicherten Sachen entstehen, sowie Schäden, die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebseinwirkungen verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Schäden, die durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig ist.