Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Revisionsstelle

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Assekuranzgesetz · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und erstattet dem Verwaltungsrat zuhanden des Kantonsrates Bericht.

2. Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft werden sinngemäss angewendet.

← Art. 6a Assekuranzgesetz Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Zweck Art. 8 Assekuranzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →