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862.1 CH-AR

Art. 6a Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Personalrecht

II. Organisation
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Art. 6a Assekuranzgesetz · Personalrecht

1. Die Anstellungsverhältnisse des Personals der Assekuranz sind öffentlich-rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

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