862.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Direktion
II. Organisation
Art. 6 Assekuranzgesetz · Direktion
1. Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates.
2. Sie vertritt die Assekuranz nach aussen und ist für alle Geschäfte zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.