Art. 5 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Verwaltungsrat
Art. 5 Assekuranzgesetz · Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Mitglied des Regierungsrates und vier bis sechs Personen, die sich durch besondere Eignung, fachliche Kompetenz oder unternehmerische Erfahrung auszeichnen.
1bis. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
1ter. Die Direktion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht.
2. Der Verwaltungsrat
a) * wählt die Direktion, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung und lässt sich regelmässig über den Geschäftsgang Bericht erstatten;
abis) * erlässt ein Organisationsreglement;
b) erlässt Richtlinien über die Anlage der Reserven;
c) regelt die Zeichnungsberechtigung;
d) erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Festsetzung der Versicherungswerte und -leistungen;
e) setzt die Prämien und den Baukostenindex fest;
ebis) * legt einen Selbstbehalt von zehn Prozent der jeweiligen Schadensumme fest, wobei dieser minimal Fr. 300.- und maximal Fr. 4 000.- pro Schadenfall beträgt;
eter) * erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Präventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren;
f) genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen;
g) sorgt für die Ermittlung der Versicherungswerte und der Schäden;
h) * unterbreitet dem Regierungsrat einen Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle;
i) * kann dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl des Verwaltungsrates unterbreiten.