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862.1 CH-AR

Art. 42 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 42 Assekuranzgesetz · Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

2. Solange die Gemeinden zum Vollzug ihres Rechts auf die Versicherungswerte angewiesen sind, stellt ihnen die Assekuranz diese Werte in Abweichung von Art. 17 Abs. 3 zur Verfügung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.

3. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 28. April 1963 über die Brand- und Elementarschadenversicherung sowie die Assekuranzverordnung vom 5. November 1963 aufgehoben.

4. Die Art. 56-58 des Assekuranzgesetzes vom 28. April 1963 und die Art. 50-71 der Assekuranzverordnung vom 5. November 1963 bleiben bis zum Inkrafttreten des Feuerschutzgesetzes in Kraft.

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