862.1
CH-AR
Art. 41 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Anwendbares Recht
X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41 Assekuranzgesetz · Anwendbares Recht
1. Die Verpflichtungen der Assekuranz und der Versicherten richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
2. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.