862.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Organe und Aufsicht
II. Organisation
Art. 4 Assekuranzgesetz · Organe und Aufsicht
1. Die Organe der Assekuranz sind
a) der Verwaltungsrat,
b) die Direktion,
c) die Revisionsstelle.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung. Er wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet das Präsidium und legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Er wählt die Revisionsstelle.
3. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Er nimmt von der Jahresrechnung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.