Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.1 CH-AR

Art. 39 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz)

IX. Verfahren
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Art. 39 Assekuranzgesetz

1. Die Assekuranz eröffnet den Versicherten die Entscheide schriftlich.

2. Gegen Entscheide der Direktion kann innert 20 Tagen Einsprache an den Verwaltungsrat erhoben werden.

3. Gegen die Entscheide des Verwaltungsrates ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig.

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