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862.1 CH-AR

Art. 38 Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz) - Ergänzende Bestimmungen

VIII. Grundstückversicherung
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Art. 38 Assekuranzgesetz · Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen über die Gebäudeversicherung anwendbar.

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